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Befristete kombinierte Erlaubnis

Wollen Sie als Arbeitgeber eine(n) außereuropäische(n) Arbeitnehmer/-in länger als 90 Tage in Belgien beschäftigen? Dann beantragen Sie eine kombinierte Erlaubnis (Single Permit), bei der zuständigen Region. Sobald Ihr Antrag genehmigt wurde, erhält Ihr(e) Arbeitnehmer/-in eine kombinierte Erlaubnis, die es ihm/ihr erlaubt, sich länger als 90 Tage für die Arbeit in Belgien aufzuhalten.

Die kombinierte Erlaubnis ist eine Aufenthaltserlaubnis, die an eine Arbeit geknüpft ist: Außereuropäische Bürger können sich mit dieser Erlaubnis länger als 90 Tage zum Arbeiten in Belgien aufhalten.

Die üblichen Pflichten für den Arbeitgeber bleiben weiterhin bestehen. Für Arbeitnehmer/-innen, die unter die belgische Sozialversicherung fallen, müssen Sie also trotzdem eine Dimona beantragen. Für entsandte Arbeitnehmer/-innen müssen Sie eine Limosa beantragen.

Sind Sie ein belgischer Arbeitgeber und möchten Sie eine(n) außereuropäische(n) Arbeitnehmer/-in beschäftigen? Oder sind Sie ein ausländischer Arbeitgeber und möchten Sie, dass eine(r) Ihrer außereuropäischen Arbeitnehmer/-innen in Belgien arbeitet?

In beiden Fällen beantragen Sie die kombinierte Erlaubnis zur Beschäftigung eines außereuropäischen Arbeitnehmers in Belgien für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer/-innen mit einer Staatsangehörigkeit eines Landes außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (+ Schweiz). Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein.

Die Regelungen für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/-innen (Arbeitserlaubnis B oder Freistellung) gelten weiterhin für folgende Arbeitnehmer/-innen:
  • Diejenigen, die für weniger als 90 Tage nach Belgien kommen, um zu arbeiten;
  • Au-pairs;
  • Forscher/-innen mit einer Aufnahmevereinbarung;
  • Diejenigen, die eine Erlaubnis zum Arbeiten brauchen, aber kein Aufenthaltsrecht haben. Beispiele sind Grenzgänger und Menschen, die in Hotels wohnen;
  • Diejenigen, die einem unternehmensinternen Transfer unterliegen (Richtlinie 2014/66/EU vom 15.05.2014). In diesem Fall wird die Arbeitserlaubnis B nur für maximal 90 Tage erteilt und die Ausnahmen gelten nur für kurzfristige Mobilität;
  • Bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten.

Die Beantragung der Arbeitserlaubnis B und der unbefristeten kombinierten Erlaubnis erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt über die digitale Plattform. Für aktuelle Anträge gilt weiterhin das bisherige Verfahren der Antragstellung über die Website der Region:

Der Antrag muss von dem in Belgien ansässigen Arbeitgeber oder seinem belgischen Vertreter gestellt werden. Dies kann der Arbeitgeber selbst sein oder eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Belgien, die im Namen und im Auftrag des Arbeitgebers handelt. Wenn der Arbeitgeber außerhalb Belgiens ansässig ist, kann nur diese natürliche Person als Bevollmächtigter handeln.

Achtung: Im Falle einer belgischen Vertretung des Arbeitgebers benötigen Sie ein Mandat. Sie können Ihr Mandat über den Onlinedienst Mahis erstellen.

Nach der Eingabe über die digitale Plattform wird Ihre Akte automatisch an die zuständige Region weitergeleitet.

Die Bedingungen, Verfahren und weitere Informationen zur Einreichung Ihres Antrags finden Sie auf der Website der jeweiligen Region:

Wenn Sie ein belgischer Arbeitgeber sind, müssen Sie die ENSS-Nummer (Erkennungsnummer der Sozialen Sicherheit) des bzw. der Arbeitnehmer/-in gefragt. Kennen Sie diese nicht oder hat Ihr(e) Arbeitnehmer/-in noch keine solche Nummer? Nutzen Sie den Onlinedienst belgianIDpro, um eine ENSS zu erhalten.

Hat Ihr(e) Arbeitnehmer/-in noch keine Aufenthaltserlaubnis für Belgien? Dann kann der Antrag gestellt werden, wenn der/die Arbeitnehmer/-in im Ausland ist. In bestimmten Fällen kann der Antrag auch gestellt werden, wenn Ihr(e) Arbeitnehmer/-in eine Erlaubnis für maximal 90 Tage in Belgien erhalten hat (insofern dies nicht im Widerspruch zu den für den Antrag geltenden föderalen und regionalen Vorschriften steht).

Wenn Ihr(e) Arbeitnehmer/-in eine Aufenthaltserlaubnis für Belgien besitzt, müssen Sie den Antrag stellen, bevor die Aufenthaltserlaubnis ausläuft.

Eine Verlängerung der kombinierten Erlaubnis ist nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Die Bedingungen finden Sie auf den Webseiten der Regionen:

Der/Die Arbeitnehmer/-in kann die Arbeit erst aufnehmen, wenn er die erforderlichen Dokumente hat. Das bedeutet, dass der Antrag sowohl für die Arbeit als auch für den Aufenthalt positiv befunden wurde, woraufhin die notwendigen Dokumente bei der Gemeinde abgeholt werden können. Weitere Einzelheiten zu den spezifischen Anlagen, die Sie benötigen, finden Sie auf der Seite „Office des Etrangers“ der Website des Ministeriums für Inneres (Ausländeramt – auf Französisch) oder in dem Bescheid, den Sie von der betreffenden Region erhalten werden.