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Limosa

Sind Sie ein Arbeitgeber und erteilen einem Arbeitnehmer einen Auftrag in Belgien? Sind Sie ein Selbstständiger und kommen für einen Auftrag nach Belgien?

In beiden Fällen sind Sie verpflichtet, dies durch Ausfüllen der sogenannten Limosa zu melden. Jede Person, die nicht der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegt und die vorübergehend und/oder teilzeitlich in Belgien arbeitet, muss eine Meldebescheinigung Limosa-1 vorlegen können. Ohne diesen Nachweis können Sie mit strafrechtlichen und Verwaltungssanktionen belegt werden.

Die belgische Regierung will einen besseren Rahmen für die ordnungsgemäße Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Belgien schaffen. Hierbei wurde ihren Rechten und Arbeitsbedingungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. In diesem Rahmen ist die Limosa-Meldepflicht seit 01.04.2007 in Kraft.

Durch eine Limosa-Meldung werden Ihre administrativen Pflichten in Belgien wesentlich einfacher, unter anderem für:

  • die Erstellung und Fortschreibung der Arbeitsordnung und Unterlagen für Teilzeitarbeitnehmer;
  • das Personalregister;
  • das persönliche Konto und
  • die Lohnabrechnung.

Die Limosa-Meldung ist der erste Schritt in Richtung einer legalen Beschäftigung in Belgien unter Einhaltung europäischer Regeln. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Meldepflicht nicht erfüllt, kann dies zu straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen (auf Französisch) führen.

Folgende Personen und Organisationen sind strafwürdig:

  • der Arbeitgeber oder sein Angestellter oder Bevollmächtigter;
  • der entsandte Selbständige.

Auch derjenige, bei dem oder für den die Tätigkeiten in Belgien ausgeführt werden, kann straf- oder verwaltungsrechtlich belangt werden, wenn er es versäumt, das Fehlen einer Limosa-Meldebescheinigung der Behörde zu melden.

Das Fehlen einer Limosa-Meldungbescheinigung mitteilen

Arbeitnehmer

Limosa ist für Arbeitnehmerbestimmt, die vorübergehend oder teilzeitlich in Belgien arbeiten. Es handelt sich mit anderen Worten um Arbeitnehmer, die:

  • gewöhnlich in einem anderen Land als Belgien arbeiten;
  • in einem anderen Land als in Belgien angestellt sind.

Selbstständige

Eine Meldung ist erforderlich für jeden Selbstständigen, der vorübergehend oder teilweise nach Belgien kommt, um eine selbständige Tätigkeit in einem Risikosektor auszuüben, der dort aber nicht dauerhaft ansässig ist oder nicht niedergelassen ist.

Es gibt verschiedene Befreiungen von dieser allgemeinen Verpflichtung. Diese hängen davon ab, aus welchen Gründen der Selbstständige nach Belgien kommt und wie lange er sich hier aufhält.

Folgende Aktivitäten sind von der Meldepflicht befreit:

  • Internationaler Verkehr: Arbeitnehmer im internationalen Personen- und Güterverkehr sind befreit, ausgenommen Kabotage-Aktivitäten in Belgien in einem anderen Sektor als dem Straßentransport.
  • wissenschaftliche Kongresse: Arbeitnehmer und Selbstständige, die an wissenschaftlichen Kongressen in Belgien teilnehmen, sind befreit.
  • Versammlungen im kleinen Kreis: Arbeitnehmer und Selbstständige, die an Versammlungen im kleinen Kreis teilnehmen (Strategiegespräche, Vertragsverhandlungen mit einem Kunden, Beurteilungsgespräche...) werden befreit. Um die Freistellung zu beanspruchen, dürfen sie sich insgesamt nicht länger als 60 Tage pro Jahr auf solchen Versammlungen in Belgien aufhalten. Jede Versammlung darf nicht länger als 20 ununterbrochene Kalendertage dauern.
  • Installation oder Montage von Gütern: Arbeitnehmer und Selbständige, die für die Erstmontage und/oder Erstinstallation einer Güterlieferung nach Belgien entsandt werden, sind von der Meldepflicht befreit. Es muss sich dabei um qualifizierte und/oder spezialisierte Arbeitnehmer des Unternehmens oder den Selbständigen handeln, das bzw. der die Güter liefert. Die Arbeiten dürfen nicht länger als 8 Tage dauern. Darüber hinaus gilt diese Ausnahme nicht für Tätigkeiten im Bausektor.
  • Dringende Reparatur- oder Wartungsarbeiten: Spezialisierte Techniker ausländischer Unternehmen und Selbstständige, die zu dringenden Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Maschinen oder Geräten nach Belgien kommen, sind von der Meldepflicht befreit. Es muss sich dabei um Maschinen oder Geräte handeln, die von ihrem Arbeitgeber oder den Selbstständigen an das Unternehmen geliefert wurden, in dem die Reparatur- oder Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Die Techniker dürfen nicht länger als 5 Tage pro Monat in Belgien verbleiben.
  • Selbstständige Geschäftsleute: Selbstständige Geschäftsleute sind von der Meldepflicht befreit, wenn sie für ihre Aktivitäten nicht länger als 5 Tage pro Monat in Belgien bleiben. Selbstständige Geschäftsführer und Bevollmächtigte von Gesellschaften sind ebenfalls von der Meldepflicht befreit, wenn sie in Belgien an Sitzungen von Betriebsräten oder Hauptversammlungen von Gesellschaften teilnehmen. Auch sie dürfen sich für diese Tätigkeiten monatlich nicht länger als fünf Tage in Belgien aufhalten.
  • Sportler: Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, die zur Teilnahme an internationalen Sportwettkämpfen nach Belgien einreisen, sind von der Meldepflicht befreit. Sie dürfen sich nur für die Dauer eines Sportwettkampfes und maximal 3 Monate je Kalenderjahr in Belgien aufhalten.
    Diese Befreiung gilt auch für:
    • Schiedsrichter;
    • Begleiter;
    • offizielle Vertreter, Personal und alle durch internationale oder nationale Sportverbände anerkannten Personen.
  • Künstler: Künstler mit internationalem Ruf sind von der Meldepflicht befreit, wenn sie für ihre Tätigkeiten nicht länger als 21 Tage pro Quartal in Belgien bleiben.
    Diese Befreiung gilt ebenso für ihre Begleiter, die für einen Auftritt erforderlich sind und die als Arbeitnehmer nach Belgien einreisen.
  • Wissenschaftler: Sie werden befreit, wenn sie in Belgien als Gast an einem wissenschaftlichen Programm einer Universität oder wissenschaftlichen Einrichtung teilnehmen. Ihr Aufenthalt in Belgien darf allerdings 3 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
  • Behördenpersonal
  • Personal von internationalen Organisationen: Soweit der Status dieser Organisation durch einen rechtswirksamen Vertrag geregelt ist.
  • Diplomaten 

Sie müssen zuerst ein Benutzerkonto einrichten, bevor Sie Zugang zum gesicherten Onlinedienst Limosa erhalten.

Für jeden Auftrag müssen Sie eine Limosa-Meldung einreichen. Dazu benötigen Sie die MwSt.-Nummer des Niederlassungslandes des Arbeitgebers oder Selbstständigen.

Basisdaten

Für Arbeitnehmer und Selbstständige

  • Ort in Belgien, wo die Arbeitsleistungen erbracht werden (bis zu 5 Beschäftigungsorten in einer Meldung)
  • Identifikationsdaten des belgischen Kunden (bis zu 10 belgischen Kunden in einer Meldung)
  • Vorgesehenes Anfangs- und Enddatum: maximal 24 Monate pro Meldung
  • Identifikationsdaten des Arbeitnehmers (bis zu 10 Arbeitnehmern in einer Meldung)
  • Der Arbeitsstundenplan

Zusätzliche Angaben für den Arbeitnehmer

Für einen Arbeitnehmer werden zusätzliche Angaben verlangt:

  • Identifikationsangaben des Arbeitgebers
  • Identifikations- und Kontaktdaten der Verbindungsperson (Name, Vornamen, Geburtsdatum, physische und elektronische Adressen, Telefonnummer und Eigenschaft der Verbindungsperson).
    Es betrifft eine Person, die für die Kontakte mit den belgischen Behörden befugt ist, und die, falls erforderlich, Dokumente weiterleiten und Meldungen empfangen kann. Wenn bereits eine Limosa-Meldung für diesen Arbeitgeber vorgenommen wurde, übernimmt das System die Daten der zuletzt gemeldeten Verbindungsperson. Sie können diese akzeptieren oder ändern. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Verbindungsperson.
  • Bei Leiharbeit: Zulassungsnummer des ausländischen Leiharbeitsbüros.
    Hier muss der rechtliche Arbeitgeber angegeben werden. Dies ist deshalb das Leiharbeitsbüro, das mit dem Leiharbeiter einen Leiharbeitsvertrag abgeschlossen hat.
  • Um Personal nach Belgien entsenden zu können, muss ein ausländisches Leiharbeitsbüro über eine Zulassung der belgischen Region (Brüssel, Flandern, Wallonien) verfügen, in der die Leistungen erbracht werden.
  •  Art der Dienstleistungen (Liste mit Branchen: Bau – Fleischverarbeitung – Agrarsektor/Reinigung – Sicherheit – IT – Geldinstitute und Versicherungen – Erzeugung und Verteilung von Strom, Gas und Wasser – Gesundheitswesen und soziale Dienste – Unterbringung und Catering – Privathaushalte – Metallarbeiten – elektrische Installations- und Montagearbeiten – petrochemische Industrie – Transport und Vertrieb – Holz- und Möbelindustrie – Handel mit anderen Konsumgütern – sonstige)
  • Für Tätigkeiten im Baugewerbe (Paritätische Kommission Nr. 124) wird gefragt, ob der Arbeitgeber eine Prämie bezahlt, die mit der geltenden Prämie „Treuemarken“ in Belgien vergleichbar ist.
    Eine ähnliche Regelung mit den Treuemarken beinhaltet, dass der Arbeitgeber in Anwendung der in seinem Land anwendbaren Regelungen verpflichtet ist, zusätzlich zum normalen Lohn eine Prämie zu bezahlen (Endjahresprämie, Weihnachtsgeld oder dreizehntes Monatsgehalt). Normalerweise betrifft es eine Prämie, die jährlich gewährt wird und deren Betrag in etwa einem Monatsgehalt entspricht. Dazu gehören nicht die Vergütungen im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub des Arbeitnehmers und Entsendungsvergütungen.

Die Meldebescheinigung Limosa-1 muss vor Beginn der Aktivitäten in Belgien vorgelegt werden.

Wenn der Auftrag länger als ursprünglich angegeben dauert, muss eine neue Meldung eingereicht werden.

Wenn Sie die Meldung abschließen, wird auf dem letzten Bildschirm sofort eine Empfangsbescheingung angezeigt: die Meldebescheinigung Limosa-1. Diese Meldebescheinigung müssen Sie Ihrem belgischen Kunden vorlegen, bevor Sie Ihre Aktivitäten aufnehmen. Wenn Sie diese Bescheinigung nicht vorlegen können, muss Ihr Kunde die belgischen Behörden informieren.

Die Meldebescheinigung Limosa-1 enthält einen QR-Code, mit dem Sie Personen, die Bauleistungen erbringen, bequem bei Checkinatwork registrieren können. Seit 14.04.2015 enthält der QR-Code auch die wichtigsten Daten aus der Limosa-Meldung.

Lesen Sie mehr über den QR-Code

Für Arbeitgeber bringt das Einreichen der obligatorischen Limosa-Meldung eine Reihe von Vorteilen mit sich:

  • Sie müssen bestimmte belgische Sozialdokumente (auf Französisch) nicht mehr für den betreffenden Auftrag erstellen:
    • Arbeitsordnung;
    • Personalregister;
    • geltende Vorschriften zur Kontrolle von Teilzeitbeschäftigten.
  • Sie müssen keine Rechnung oder individuelle Lohnabrechnung mehr erstellen (pro Zahlungsperiode), sofern Sie die entsprechenden Lohndokumente vorlegen können, die gemäß der geltenden Gesetzgebung des Herkunftslands erstellt wurden. Dadurch vermeiden Sie doppelten Verwaltungsaufwand bei den Löhnen.
  • Durch Befolgung der Limosa-Meldepflicht verbessern Sie Ihre Position auf dem belgischen Markt. Kunden und Auftraggeber werden Ihre Verlässlichkeit höher einschätzen.

Weitere Informationen über die Vorteile von Limosa (auf Französisch)