Bestimmte Funktionalitäten sind leider nicht verfügbar, da Ihr Browser das Javascript nicht berücksichtigt.
Zum Inhalt dieser Seite

Meldung von Reinigungsarbeiten

Arbeitsmeldung 30bis für Reinigungsarbeiten

Das Programmgesetz vom 26.12.2022 sieht mehrere Gesetzesänderungen vor, die ab dem 01.01.2024 die Arbeitsmeldung für Reinigungstätigkeiten betreffen:

  • Abschaffung des Mindestbetrags für die Arbeitsmeldung von Reinigungsarbeiten;
  • Verwendung des spezifischen QR-Codes „Check In and Out at Work“ zur Registrierung der Anwesenheiten bei Reinigungsarbeiten.

Abschaffung des Mindestbetrags für die Arbeitsmeldung von Reinigungsarbeiten

Für Arbeiten, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen wurden, brauchten Sie unter bestimmten Bedingungen keine Arbeitsmeldung einzureichen. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Sie alle Reinigungsarbeiten melden, unabhängig von deren Betrag oder der Anwesenheit von Subunternehmern. In Anwendung von Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 müssen Arbeitsstätten, die der Pflicht zur Registrierung der Anwesenheitsregistrierung durch Check In and Out at Work unterliegen, in der Arbeitsmeldung angegeben werden.

Für einen Gesamtvertrag zwischen einem Unternehmen und einem Auftraggeber oder Kunden wird eine einzige Arbeitsmeldung eingereicht, selbst wenn der Vertrag Leistungen an verschiedenen Orten oder Adressen vorsieht. Die Arbeitsmeldung muss vor Beginn der Arbeiten erfolgen.

Verwendung des spezifischen QR-Codes „Check In and Out at Work“ zur Registrierung der Anwesenheiten bei Reinigungsarbeiten

Ein spezifischer QR-Code für die Registrierung von „Check In and Out at Work“ für Reinigungstätigkeiten wird jetzt standardmäßig bei allen Meldungen generiert. Er soll ausschließlich von Unternehmen verwendet werden, die Reinigungsleistungen erbringen. Für andere Tätigkeiten, die unter Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 fallen, verwenden Sie die entsprechende Anzeige auf dem Bildschirm und den QR-Code für „Checkinatwork“.