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Erster Besuch

Sind Sie ein ausländischer Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter und wollen vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer nach Belgien entsenden? Sind Sie ein ausländischer Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter und stellen Arbeitnehmer ein, die vorübergehend in Belgien arbeiten?

Sie sind ein im Ausland ansässiger Selbstständiger und kommen nach Belgien, um hier vorübergehend oder teilzeitlich Dienstleistungen zu erbringen?

In diesem Fall müssen Sie Ihre Anwesenheit als Selbstständiger oder die Ihrer Arbeitnehmer melden, bevor Sie ihre Tätigkeit in Belgien aufnehmen.

Sie können diese Meldung in zwei einfachen Schritten einreichen:

Zum Einreichen Ihrer Meldung müssen Sie ein Benutzerkonto einrichten. Dieser Schritt ist einmalig: Sie geben diese Daten einmal in Ihrer Limosa-Meldung ein, um Ihre Meldungen zu verwalten.

Hinweis: Das Benutzerkonto muss mit Ihren personenbezogenen Daten und nicht mit denen Ihres Unternehmens eingerichtet werden.

Welche Daten brauchen Sie, um ein Benutzerkonto einzurichten?

Gehen Sie auf die Homepage des Onlinedienstes Limosa um Ihr Benutzerkonto einzurichten.

E-Mail zur Bestätigung

Wenn Sie einen Antrag zur Einrichtung eines Kontos eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail. Sie haben dann 72 Stunden Zeit, um den Link in der E-Mail zu aktivieren. Dann können Sie Ihre Meldungen online einreichen.

Haben Sie Ihr Konto nicht innerhalb von 72 Stunden aktiviert? Dann wenden Sie sich an unser Contact-Center.

Wenn Sie als Arbeitgeber Aktivitäten in Belgien ausführen, müssen Sie diese Aktivitäten melden.

Mit dem Onlinedienst Limosa können Sie eine Meldung eingeben, verlängern oder annullieren.

Neben der Limosa-Meldung gibt es in Abhängigkeit Ihrer Situation noch andere Verpflichtungen, denen Sie nachkommen müssen:

Vor Ihrer Ankunft in Belgien

Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, müssen diese der sozialen Sicherheit melden. Wenn Sie als Unternehmer einen Vertrag über Bauleistungen mit dem Auftraggeber (Bauherr) auf dem belgischen Staatsgebiet abschließen, müssen Sie die Arbeitsmeldung und eine Anwesenheitsregistrierung durchführen.

Die Arbeitnehmer, die Sie beschäftigen, müssen über ein Reisedokument verfügen. Für Staatsangehörige der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Länder + Norwegen, Island und Liechtenstein) und der Schweiz genügt ein nationaler Pass oder ein Personalausweis.

Staatsangehörige bestimmter anderer Länder benötigen zusätzliche Dokumente, zum Beispiel ein Visum. Dies hängt unter anderem von der Dauer Ihres Aufenthalts in Belgien ab.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten.

Die Arbeitnehmer, die Sie beschäftigen, müssen über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die sie bei der Gemeinde, in der sie sich aufhalten, erhalten.

Besuchen Sie die Website des Ausländeramts (auf Französisch) für weitere Informationen.

Für einige von ihnen (außereuropäische Staatsangehörige, die für mehr als 90 Tage nach Belgien kommen, um hier zu arbeiten) müssen Sie eine kombinierte Erlaubnis bei den belgischen Regionen beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite über die kombinierte Erlaubnis auf dieser Website oder auf der Seite über die kombinierte Erlaubnis auf der Website der Ministeriums für Inneres (Ausländeramt – auf Französisch).

Der Arbeitgeber braucht eine Arbeitserlaubnis. Die Arbeitnehmer müssen zudem im Besitz einer „Beschäftigungserlaubnis“ sein, die auf ihrer Situation basiert:

Bestimmte Arbeitnehmer sind von diesen Verpflichtungen ausgenommen: Dies ist der Fall für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (der EU-Länder + Island, Norwegen und Liechtenstein) oder der Schweiz.

Die Berufskarte ist notwendig für Selbstständige, die sich in Belgien niederlassen wollen, um hier ihre Tätigkeit auszuüben.

Als selbstständiger Unternehmer oder Vertreter der Gesellschaft müssen Sie Grundkenntnisse der Betriebsführung nachweisen. Dabei ist es nicht wichtig, ob die Aktivität haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

Wenn Sie einen der 42 reglementierten Berufe (auf Französisch) ausüben, müssen Sie den Nachweis ihrer besonderen Berufsbefähigung erbringen, zum Beispiel durch einen Abschluss oder eine EG-Bescheinigung. Dies ist eine Bescheinigung aus dem Herkunftsland über die praktische Erfahrung und gegebenenfalls die schulische Ausbildung des Betroffenen.

Lesen Sie die Bedingungen für den Zugang zum Beruf für weitere Informationen.

Im Prinzip erhalten folgende Personen eine Unternehmensnummer:

  • juristische Personen nach belgischem Recht
  • private oder öffentliche juristische Personen nach ausländischem oder internationalen Recht, die in Belgien über einen Geschäftssitz verfügen oder sich in Ausführung einer durch die belgische Gesetzgebung auferlegten Verpflichtung registrieren müssen
  • jede natürliche Person, juristische Person oder Gesellschaft, die in Belgien:
    • ein Handels- oder Handwerksunternehmen betreibt,
    • als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig ist,
    • mehrwertsteuerpflichtig ist, oder
    • als Selbstständiger einen intellektuellen, freien oder Dienstleistungsberuf ausübt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FÖD Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie: Informationen über die Unternehmensnummer.

Sind Sie ein Transportunternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat und wollen Güter nach und aus Belgien (und auf dem belgischen Staatsgebiet) transportieren? Dafür benötigen Sie eine gemeinschaftliche Transportgenehmigung. Diese Genehmigung ist in Ihrem Niederlassungsland erhältlich.

Die gemeinschaftliche Transportgenehmigung ist auch für Kabotagetätigkeiten notwendig. Kabotage bedeutet, dass ein ausländisches Transportunternehmen innerhalb eines Landes zwischen zwei Orten Transporttätigkeiten ausübt.

Hinweis: Transportunternehmen aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten dürfen vorübergehend keine Kabotagetätigkeiten in Belgien durchführen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der Generaldirektion Energie und Verkehr.

Während Ihres Aufenthalts in Belgien

Die arbeitsrechtliche Verpflichtung betrifft die Entsendung von Arbeitnehmern, d. h., wenn ein ausländisches Unternehmen einen Arbeitnehmer nach Belgien entsendet, um dort vorübergehend zu arbeiten.

Wenn Sie entsandte Arbeitnehmer auf belgischem Gebiet beschäftigen (auf Französisch), müssen Sie einerseits die belgischen Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen einhalten, die in den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, festgelegt sind und die bei Missachtung strafrechtlich geahndet werden, und andererseits die belgischen konventionellen Bestimmungen, die durch Königlichen Erlass für allgemeinverbindlich erklärt werden (mit anderen Worten: strafrechtlich geahndete kollektive Arbeitsabkommen). Diese wesentlichen Bestimmungen gewährleisten den Schutz der Rechte von entsandten Arbeitnehmern in Belgien.

Werden Arbeitnehmer für einen länger als 12 Monate dauernden Zeitraum entsandt? In diesem Fall müssen Sie ab dem 30. Juli 2020 zusätzliche Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen anwenden. Diese sind ein Zusatz zu den von uns bereits erwähnten Bedingungen und ihrerseits an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Sie können jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten von diesen zusätzlichen Arbeits-, Lohn- und Beschäftigungsbedingungen befreit werden. Senden Sie dazu ab dem 30. Juli 2020 eine begründete Mitteilung an den FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite über die begründete Mitteilung bei Entsendung von mehr als 12 Monaten auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).

Weitere Informationen über die bei Entsendungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen finden Sie auf der Seite Entsendung − Beschäftigungsbedingungen auf der Website des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (auf Französisch).

Ausländische Unternehmen, die zur Ausführung von Bauarbeiten Personal nach Belgien entsenden, müssen sich an dem im Rahmen der arbeitsrechtlichen Gesamtvereinbarungen festgelegten sektoralen Treuemarkensystem beteiligen.

Sie müssen sich hierfür beim OPOC (Arbeitgeberdienst für die Organisation und Kontrolle der Existenzsicherheitssysteme) anmelden:

Weitere Informationen finden Sie in der erläuternden Broschüre.

Auf der Grundlage der Sozialdokumente können die Inspektionsdienste überprüfen, ob Sie als ausländischer Arbeitgeber Ihre Verpflichtungen gegenüber Ihren entsandten Arbeitnehmern erfüllen. Die Inspektion muss zum Beispiel feststellen können, seit wann der Arbeitnehmer im Dienst ist, nach welchem Stundenplan er beschäftigt wird, wie viele Stunden er geleistet hat, welcher Lohn und welche anderen Vorteile gezahlt wurden.

Nähere Informationen finden Sie auf der Website Sozialdokumente (auf Französisch) des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.

Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten sehen die internationalen Bestimmungen der sozialen Sicherheit (zum Beispiel die europäische Verordnung Nr. 883/2004 oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen) ein spezielles Formular vor, das angibt, welches Sozialversicherungssystem anwendbar ist.