Einziehung

Ihre Eintragung in die Seemannsliste kann sowohl von Amts wegen, als auch durch Beschluss des Verwaltungsausschusses eingezogen werden.

Einziehung von Amts wegen

Die Eintragung wird von Amts wegen eingezogen, wenn:

  • Sie sich nach einem Zeitraum der Aussetzung nicht beim Seemannsamt des LSS melden oder
  • Sie Ihre Kündigung schriftlich beim Seemannsamt des LSS eingereicht haben.

Einziehung durch den Verwaltungsausschuss

Der Verwaltungsausschuss kann die Eintragung einziehen:

  • bei körperlicher oder geistiger Nichteignung zur Ausübung des Berufs;
  • aufgrund Ihres Verhaltens: Fehlverhalten, Weigerung, eine passende Beschäftigung anzunehmen, Verweigerung, ein Praktikum für die Berufsausbildung zu absolvieren, Nichtbeachtung der Berufspflichten und Nichterfüllung des Arbeitsvertrags; oder
  • aus Mangel an Beschäftigung in der Handelsmarine: Nichtbeschäftigung über einen Zeitraum von 26 Wochen, deren Ursache nicht im Arbeitsmarkt liegt, oder Beschäftigung an weniger als 90 Tagen in der Handelsmarine über die letzten 365 Tage.