Befreiung Arbeitgeberbeiträge

Grundlage: Erlasse der Flämischen Regierung 13.11.2015

Reeder mit Betriebssitz in der Flämischen Region oder in einem EWR-Mitgliedstaat (außerhalb Belgiens) die Seeleute auf Seeschiffen, die Güter oder Fahrgäste (mindestens 13 Fahrgäste) befördern beschäftigen, die im Register eines Mitgliedstaats des EWR registriert sind (siehe das folgende „Register der Mitgliedstaaten des EWR") sind von Arbeitgeberbeiträgen für alle Zweige und Regelungen befreit, wobei das LSS für die Beitragseinnahme sorgt, mit folgenden Ausnahmen:

  • Arbeitgebergrundbeitrag (globalisierter Arbeitgeberbeitrag): 0,05 %
  • Asbestfonds: 0,01 % (nur geschuldet für Leistungen vom 01.01. bis zum 30.09. von jedem Kalenderjahr)
  • Jahresurlaub (Leichtmatrosen/Shoreganger): 15,72 %
  • Außergesetzliche Pensionen (für von Reedern gezahlte Beträge): 8,86 %
  • Einmalige ergebnisgebundene Vorteile: 33 %

Das Gleiche gilt für die Beschäftigung durch einen Reeder, der zum Sektor der Baggerschifffahrt gehört, auf seetüchtigen Baggerschiffen mit Eigenantrieb, die für die Beförderung von Ladungen über See eingerichtet sind, für die ein Seepass vorgelegt wird und die in einem EWR-Mitgliedstaat registriert sind, sofern sie mindestens 50 % ihrer Betriebszeit Beförderungen auf See durchführen.

Das Gleiche gilt für die Beschäftigung durch einen Reeder auf seetüchtigen Schleppern, die mindestens 50 % ihrer Betriebszeit Beförderungen auf See durchführen. Ein proportionaler Teil der Wartezeit wird als Seetransport für die Berechnung der Obergrenze von 50 % in Betracht gezogen.

Das Gleiche gilt für eine Beschäftigung durch einem Reeder auf Schiffen, die eine der nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

  • das Legen von Kabeln auf den vorbereiteten Meeresboden,
  • das Legen von Rohren auf den vorbereiteten Meeresboden,
  • das Hochziehen und Heben von Infrastrukturen im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See,
  • die Untersuchung des Meeresbodens im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten,
  • das gezielte Entladen von Steinen auf den Meeresboden im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See,
  • Transport von Werkstücken auf See im Rahmen vonInstallations- und Wartungsarbeiten auf See,
  • Transport und Beherbergung von Personen im Rahmen von Installations- und Wartungsarbeiten auf See.

Register der EWR-Mitgliedstaaten

Grundlage: EG-Leitlinien 2004/C 13/03, Anhang

Als Register der Mitgliedstaaten werden betrachtet:

  • alle ersten Register der Mitgliedstaaten
  • die folgenden Register, die von Mitgliedstaaten geführt werden und auf die das Recht dieser Mitgliedstaaten anwendbar ist:
    • DIS: das dänische internationale Schiffsregister,
    • ISR: das deutsche internationale Schiffsregister,
    • MAR: das internationale Schiffsregister von Madeira,
    • das italienische internationale Schiffsregister,
    • das Register der Kanarischen Inseln,
    • die Register des Kerguelen-Archipels, der Niederländischen Antillen, der Insel Man, von Bermuda und der Kaymanninseln (unter den Bedingungen im Sinne von Punkt 2.2, Absatz zwei der Leitlinien),
    • Register von Gibraltar